Geschrieben am 17.04.2009 09:15:11
Von
dazula
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sorry Daniela, da muss ich dir widersprechen:
....Gelingt es jedoch einem ausländischen Migranten, ohne Aufenthaltsgenehmigung (oder Duldung) im Bundesgebiet zu leben, ist die Person hinsichtlich ihres Aufenthalts illegal. Der illegale Aufenthalt ist in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Straftatbestand verbunden:
Abs.1 Nr.1 AuslG stellt den Aufenthalt ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet unter Strafe. In Satz 2 des §92 Abs. 1 findet sich das Verbot des Aufenthalts ohne gültigen Paß. Satz Nr.6 stellt unter Berufung auf §58 Abs.1 AuslG [§58 Abs.1 AuslG bestimmt unter welchen Umständen die Einreise eines Ausländers unerlaubt ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Ausländer die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung oder den erforderlichen Paß nicht besitzt (vgl. Ott 1994).] ....explizit die illegale Einreise unter Strafe. Der Strafrahmen für die in Absatz 1 des §92 AuslG genannten Vergehen reicht von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr. Der zweite Absatz des §92 AuslG sieht Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren vor, wenn ein Ausländer nach einer Ausweisung oder Abschiebung erneut in der Bundesrepublik Deutschland angetroffen wird. Das gleiche Strafmaß wird einer Person angedroht, die "unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen, oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht" (§92 Abs.2 Nr.2).
Gruß, Dazula
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